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Liefervertrag
ALLGEMEINE LIEFER- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
§ 1 Geltungsbereich
Diese Bedingungen gelten für alle von der W.E.I.N. eG gekauften Waren sowie alle über die Genossenschaft
abzurechnenden sonstigen Leistungen und betreffen:
Lagerware,
Vertragsware im Streckengeschäft,
Sonstige Waren und Leistungen.
§ 2 Preise
Bei Lagerlieferungen kommen die Preise der im Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preisliste zur Anwendung.
§ 3 Bezugsberechtigung
Der Genosse ist berechtigt, auf Rechnung der Genossenschaft bei Lieferanten zu deren jeweils gültigen
Vertragsbedingungen über die Genossenschaft Waren zu bestellen, die die Genossenschaft nicht gelistet hat.
Mit seiner Bestellung verpflichtet sich der Genosse zugleich, diese Ware von der Genossenschaft käuflich zu
erwerben.
Im Streckengeschäft gelten die Verrechnungspreise der Lieferanten unter Zugrundelegung des jeweils gültigen
Konditionssystems.
Für sonstige Abrechnungen kommen die von der Genossenschaft beschlossenen jeweils gültigen Verrechnungssätze
zur Anwendung.
Für die Leistungen der Genossenschaft hat der Genosse für die Dauer seiner Mitgliedschaft einen monatlichen
Betrag von EUR 15,-- (Handel EUR 0,25 pro Flasche Wein, Gastronomie EUR 0,50 pro Flasche Wein mindestens
aber EUR 15,00 pro Monat) zu entrichten. Über sonstige Waren und Leistungen wird für Gastronomie und Handel
nach einem gesonderten Liefervertrag berechnet.
Auf Antrag gegenüber dem Vorstand kann dieser den Genossen aus wichtigem Anlass von dieser Verpflichtung
entbinden.
§ 4 Angebotsbindung
Alle Angebote sind freibleibend. Preise verstehen sich stets inklusive Mehrwertsteuer, wenn nichts anderes
bestimmt ist.
§ 5 Zahlung
Die Zahlung hat sofort bei Übergabe der Ware ohne jeden Abzug zu erfolgen.
Die Zahlung kann bar, per Scheck oder per EC-Karte erfolgen.
Bei Zahlung durch Scheck oder EC-Karte gilt nicht der Zugang des Schecks bzw. Unterschrift unter den
Belastungsbeleg bei der Genossenschaft, sondern erst die Einlösung als Zahlung.
§ 6 Versand
Der Versand – solange er keine angebotene Leistung der Genossenschaft ist – erfolgt auf Kosten und Gefahr des
Käufers, auch wenn die Ware mit Fahrzeugen der Genossenschaft befördert wird. Bei frachtfreier Lieferung
trägt der Käufer ebenfalls die Gefahr. Die Genossenschaft wählt die Versendungsart, sofern der Käufer keine
besonderen Anweisungen erteilt hat. Transportversicherungen schließt die Genossenschaft auf Wunsch des Käufers
in dem von ihm gewünschten Umfang auf seine Kosten ab.
§ 7 Mängelrügen
Rügen wegen offensichtlich mangelhafter oder offensichtlich abweichender Beschaffenheit der Ware oder wegen
Lieferung einer offensichtlich anderen Ware als der bestellten können nur unverzüglich, spätestens jedoch
innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware bzw. nachdem der Mangel offensichtlich wurde, geltend gemacht werden.
Bei verbrauchbaren Sachen berechtigen Mängelrügen nur zur Minderung. Bei anderen als verbrauchbaren Sachen
berechtigen Mängelrügen nur zum Verlangen auf Nachbesserung; soweit eine solche in angemessener Zeit nicht
erreicht werden kann oder aufgrund der Beschaffenheit der Ware unmöglich ist, hat der Käufer wahlweise ein
Wandlungs- oder Minderungsrecht.
Die Genossenschaft haftet nur für grobes Verschulden und im Falle des Fehlens zugesicherter Eigenschaften.
§ 8 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für Streitigkeiten aus Lieferungen, Leistungen und Zahlungen ist Berlin.
§ 9 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein oder durch geänderte
Gesetzgebung oder Rechtssprechung unwirksam werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
Die unwirksamen Bestimmungen sollen einvernehmlich durch eine angemessene Regelung ersetzt werden, so dass
der beabsichtigte Zweck in rechtlich zulässiger Weise erreicht wird.
Berlin, Dienstag, 6. November 2001 ......................................